Wenn es gefährlich wird, dann wird es meistens auch kompliziert. Denn sobald Güter zumindest theoretisch besondere Gefahren mit sich bringen, lässt sich ein Transport nicht mehr nach „Schema F“ bewerkstelligen. Das gilt für die Papiere ebenso wie für viele weitere Punkte bis zur Fahrer-Qualifikation.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Was Gefahrgüter sind – und was nicht
Bevor wir darauf eingehen können, was genau Gefahrgüter sind, müssen wir zunächst einmal erläutern, was in diesem Zusammenhang überhaupt eine Gefahr ist. Im Grunde genommen umfasst es alles, was sich auf
- die Gesundheit des Menschen,
- die Gesundheit von Tieren,
- die Intaktheit der natürlichen und menschgemachten Umwelt und/oder
- die öffentliche Sicherheit, Ordnung und/oder relevante Gemeingüter
negativ auswirken kann. Hier kommen nun verschiedene Stoffe, Zubereitungen (d. h. Gemische, Gemenge und/oder Lösungen) und Gegenstände ins Spiel, von denen eine solche Gefahr ausgeht oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgehen könnte.
Mit anderen Worten: Diese Gefahr muss explizit nicht dauerhaft vorhanden sein. Es genügt schon, wenn die Gefährlichkeit im Rahmen besonderer Umstände zutage tritt – beispielsweise besonders prominent durch einen Unfall oder das Versagen technischer Bauteile.
Wichtig für Logistiker ist dabei vor allem, einen ganz zentralen Unterschied zu kennen und beide Begriffe nicht zu vermischen:
- Gefahrgut:
Hierbei geht es ausschließlich um gefährliche Eigenschaften im Rahmen eines Transports – völlig gleich, ob auf der Straße, der Schiene, in der Luft oder auf dem Wasser. Dabei liegt der Fokus insbesondere (aber nicht ausschließlich) auf einer Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Unfällen und ähnlichen Unregelmäßigkeiten. - Gefahrstoff:
Hier bestehen die gefährlichen Eigenschaften abseits des Transports während Lagerung, Handhabung, Verwendung usw.
Der Unterschied ist sehr wichtig – schon, weil es bei beidem um zwei vollkommen unterschiedliche Rechtssysteme geht. Wie groß der Unterschied tatsächlich ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Es gibt Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die gleichermaßen bei Lagerung, Handhabung, Verwendung und Transport gefährlich sind. Dazu zählt beispielsweise alles, was ionisierende Strahlen aussendet – also radioaktiv ist.
In diesem Fall hängt die Unterscheidung lediglich davon ab, ob der „Gefahrstoff“ beispielsweise noch im Hochregallager steht oder ob er als „Gefahrgut“ auf einen LKW verladen zum Werkstor hinausrollt.
Dazu seien drei prominente Beispiele zur Verdeutlichung genannt:
- Asbest: Die Faser ist aufgrund ihres erheblichen Lungenkrebsrisikos absolut immer ein Gefahrstoff. Solange sich bei einem Transport jedoch keine Fasern lösen können (primär, weil sie durch ein Bindemittel gehalten werden), ist es jedoch kein Gefahrgut.
- Lithium-Akkus: Im Normalzustand sind diese Energiespeicher (ungeachtet dessen, ob sie aufgeladen oder entleert sind), vollkommen harmlos. Daher werden sie nicht als Gefahrstoff gelistet. Allerdings kann von ihnen bei Unfällen ein mitunter erhebliches Brandrisiko ausgehen. Beim Transport unterliegen sie deshalb einer Gefahrgut-Einstufung.
- Zement: Zementpulver wirkt auf Haut und Schleimhäute ätzend. Außerdem kann es bei Mensch und Tier allergische Reaktionen hervorrufen. Somit ist es als Gefahrstoff kategorisiert. Beim Transport geht von Zement jedoch keine besondere Gefahr aus, daher fehlt ihm die Gefahrgut-Eigenschaft.
Wohl sind Gefahrstoffe recht häufig ebenso Gefahrgüter und umgekehrt.
Dennoch sollten sich Logistiker nicht allein auf diese Einteilung verlassen, sondern sich an diese allgemeingültige Grundregel halten:
Gefahrguttransporte unterliegen stets einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Das bedeutet, Transporte müssen grundsätzlich ausdrücklich erlaubt werden. Andernfalls sind sie ebenso grundsätzlich verboten!
Die Gefahrgut- und Gefahrstoffklassen in der Übersicht
Für viele Logistiker wird es in der Praxis keinen wirklichen Unterschied zwischen Gefahrstoffen und Gefahrgütern geben. Einfach, weil sie vielfach nicht bloß transportieren, sondern zumindest im Vorfeld handhaben und vielleicht auch lagern. Insofern ist es wichtig, beide Klassen gleichermaßen zu kennen.
Gefahrstoffe unterliegen in Deutschland der Gefahrstoffverordnung. Diese nimmt eine Unterteilung in vier Arten vor, wobei sich die zugehörigen einzelnen Gefahrstoffe in ihren jeweiligen Eigenschaften unterscheiden:
- physikalische Gefahren,
- Gesundheitsgefahren,
- Umweltgefahren
- und weitere Gefahren.
Die Gefahrstoffarten werden durch das global weitgehend einheitliche Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals (kurz: GHS) entsprechend mit Piktogrammen gekennzeichnet.
Diese Piktogramme wiederum – insgesamt neun verschiedene – werden zur Gefahrstoffkennzeichnung auf allen Verpackungen mit entsprechendem Inhalt angebracht. Stets handelt es sich um auf der Spitze stehende Quadrate mit rotem Rand, weißem Hintergrund und einem schwarzen Symbol darin.
Gefahrgüter unterliegen beim Transport auf der Straße primär dem Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (kurz: ADR). Hier gibt es ebenfalls mehrere Klassen und Unterklassen, wobei die Kennzeichnung für den Transport sich sowohl auf Piktogramme als auch zur genaueren Spezifizierung auf einen nummerischen Code stützt.
Beides ist über die Vereinten Nationen harmonisiert und dadurch ebenso als UN-Nummer bzw. -Piktogramm bekannt. Im Folgenden ist die Klassifizierung aufgeführt, wie sie sich aus den Piktogrammen ergibt. Diese sind ebenfalls immer auf der Spitze stehende Quadrate, die sich jedoch durch die Hintergrundfarbe, eine zur Klasse zugehörige Ziffer und das Symbol unterscheiden:
- Klasse 1: Explosivstoffe (orange)
- Klasse 2: entzündbare Gase (rot)
- Klasse 2: nicht entzündbare Gase (grün)
- Klasse 2: giftige Gase (weiß)
- Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe (rot)
- Klasse 4.1: entzündbare feste Stoffe (rot-weiß senkrecht gestreift)
- Klasse 4.2: selbstentzündliche Stoffe (obere Hälfte weiß, untere rot)
- Klasse 4.3: entzündlich in Verbindung mit Wasser (blau)
- Klasse 5.1: brandfördernd (gelb)
- Klasse 5.2: organische Peroxide (obere Hälfte rot, untere gelb)
- Klasse 6.1: giftige Stoffe (weiß)
- Klasse 6.2: ansteckungsgefährliche Stoffe (weiß)
- Klasse 7: radioaktive Stoffe (obere Hälfte gelb, untere weiß)
- Klasse 8: ätzende Stoffe (obere Hälfte weiß, untere schwarz)
- Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe (obere Hälfte schwarz-weiß senkrecht gestreift, untere weiß)
- Klasse 9a: Lithium-Batterien (obere Hälfte schwarz-weiß senkrecht gestreift, untere weiß)
- Klassenlos: umweltgefährdend (weiß)
- Klassenlos: erwärmte Stoffe (rotes Dreieck mit weißem Hintergrund)
Die jeweiligen Symbole sind weitgehend deckungsgleich mit denen des GHS, werden jedoch noch ergänzt durch die Symbole für Biogefahr, Radioaktivität, Lithium-Batterien sowie ein Thermometer bei den erwärmten Stoffen.
Was die UN-Nummern anbelangt, so haben diese sich stets auf einer orangen Warntafel zu befinden. In der oberen Hälfte findet sich die Nummer, welche die konkrete Gefahrenart kennzeichnet, darunter die eigentliche UN-Nummer.
Alles ADR? Die wichtigsten Regularien im Überblick
Es liegt auf der Hand, dass etwas, von dem so multiple, mitunter sogar katastrophale Gefahren ausgehen, umfassend gesetzlich reguliert ist. Nachdem wir vorab schon kurz auf einige dieser Regularien eingegangen sind, wollen wir die wichtigsten für den logistischen Alltag an dieser Stelle nochmals im Detail auflisten.
Gefahrstoffe:
- Bundesdeutsche Gefahrstoffverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (LV 45) des Länderausschusses für Sicherheitstechnik
- die GHS-Umsetzung in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrgüter:
- Bundesdeutsches Gefahrgutbeförderungsgesetz
- mehrere verkehrsträgerübergreifende Vorgaben
- Die UN-Modellvorschriften (nicht auf Deutsch verfügbar)
- das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Original der UN, keine deutsche Vollversion)
Die genannten Regularien betreffen den straßengebundenen Gefahrguttransport. Für den Schienen- und Luftverkehr sowie den Transport auf Binnengewässern und See gelten weitere Vorgaben.
Wichtig: Für den Straßentransport ist das ADR das maßgebliche Regelwerk. Alle anderen Werke orientieren sich daran.
Gefahrgut-Straßentransport: Der ADR-Schein und seine Umgebungsbedingungen
Was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten. Dieser simple Grundsatz schafft für Logistiker zumindest eines: sehr klare Verhältnisse.
In der Praxis ist jeder Transport nach ADR-Richtlinien insbesondere durch die folgenden Punkte gekennzeichnet:
- Es gibt in dem Betrieb einen schriftlich bestellten Gefahrgutbeauftragten. Dieser zeichnet sich durch eine den Gesetzen entsprechende Schulung samt Prüfung durch die jeweils zuständige IHK aus.
- Das Transportgut wurde gemäß ADR korrekt klassifiziert.
- Die Verpackung des Transportguts entspricht in Art, Menge und Markierung den davon ausgehenden Gefahren.
- Der Transport erfolgt durch ein für das jeweilige Gefahrgut zugelassenes Fahrzeug, das die vorgeschriebene jährliche Prüfung bestanden hat.
- Der Fahrer besitzt eine für das jeweilige Gefahrgut vorhandene Sachkunde. Nachzuweisen durch den ADR-Schein bzw. die mittlerweile ausgegebene (fälschungssicherere) ADR-Card. Falls erforderlich, so hat er die entsprechenden Aufbaukurse oder Auffrischungsschulungen absolviert.
- An den Versandstücken bzw. Verpackungseinheiten sowie am Fahrzeug sind die dem Gefahrgut entsprechenden Gefahrzettel, ADR-Beschilderungen sowie mitunter weitere erforderliche Kennzeichnungen angebracht.
- An Bord befindet sich das Beförderungspapier. Es enthält in gesetzeskonformer Weise alle relevanten Angaben zum sich im Fahrzeug befindlichen Gefahrgut.
- An Bord befindet sich ferner die zum jeweiligen Gefahrgut vorgeschriebene Ausrüstung für Notfälle. Mit zu dieser Ausrüstung gehören schriftliche Anweisungen für die Benutzung in allen Sprachen der zum Transport gehörigen Besatzungsmitglieder.
So weit die ganz methodische, rechtskonforme Auflistung. Doch was hat es mit dem ADR-Schein auf sich?
Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Art Sonder-Führerschein, der die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Gefahrguttransports nachweist.
In sehr vielen Fällen genügt hierfür der klassische Basiskurs.
Er muss bei einem zertifizierten Schulungsveranstalter in 18 theoretischen und mindestens einer praktischen Unterrichtseinheit erworben und das Wissen durch eine Prüfung nachgewiesen werden – typischerweise eine zwei- bis dreitägige Veranstaltung.
In dieser Form ist der ADR-Schein für fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Jedoch keine Regel ohne Ausnahme:
- Das Steuern von Tanklastzügen,
- das Transportieren von Gefahrgütern der Klasse 1 (explosive Stoffe) und
- das Transportieren von Gefahrgütern der Klasse 7 (radioaktive Stoffe)
ist jeweils nur nach Absolvieren eines entsprechenden (d. h. zusätzlich nötigen) Aufbaukurses gestattet.
Das heißt, wer lediglich einen Basis-ADR-Schein besitzt, darf beispielsweise keinen Tanklaster voller Benzin bewegen (Gefahrgutklasse 3).
Es gibt noch eine weitere Ausnahme: die Fälle, in denen kein ADR-Schein nötig ist. Dazu im Folgenden mehr.
Kein ADR-Schein nötig: Freigestellte Transporte unter vereinfachten Bedingungen
Für die Alltagspraxis von Logistikern mag dieser Punkt mitunter nur am Rande von Bedeutung sein. Dennoch ist er zu wichtig, um unerwähnt zu bleiben. In ihrer „puren“ Form würde das ADR zu einer äußerst restriktiven, unflexiblen Situation führen.
Denn jeder Gewerbetreibende müsste alle Punkte ins letzte Detail erfüllen – selbst, wenn es sich beispielsweise nur um einen Dachdeckerbetrieb handelt, der auf der Pritsche des Wagens eine Propangasflasche zum Betrieb eines Brenners zur Baustelle befördert. Tatsächlich dürfte nicht einmal eine Privatperson eine Packung Silvesterfeuerwerk im Kofferraum vom Supermarkt zu sich nachhause transportieren, ohne dass der Fahrer einen ADR-Schein besitzt.
Um solche untragbaren Situationen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, teilweise von den Gefahrgutvorschriften abzuweichen. Die bekannteste Variante hiervon ist die umgangssprachliche „Handwerker-Regelung“. Sie ermöglicht im Rahmen der Ausübung der beruflichen Haupttätigkeit den Transport von Kleinmengen.
Die dabei gestatteten Freimengen unterscheiden sich erheblich voneinander, je nachdem, zu welcher Gefahrgutklasse die Güter gehören. Unter anderem die BG Bau stellt deshalb einen Online-Rechner zur Verfügung, mit dem sich die erlaubten Mengen kalkulieren lassen.
Daneben unterscheiden sich noch verschiedene weitere, spezifischere Freistellungen:
- In Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung: Etwa durch Privatpersonen, Unternehmen im Rahmen der Haupttätigkeit oder zum Zweck von Notfallmaßnahmen.
- In Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen: Beispielsweise spezielle Gase oder solche, die zum Betrieb des Fahrzeugs nötig sind.
- In Zusammenhang mit der Beförderung von Flüssigbrennstoffen: Vornehmlich Brennstoffe für den Fahrzeugbetrieb – u. a. im Kraftstofftank.
- In Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten Gefahrgütern: Betrifft verschiedene Mindermengen von Gefahrgut.
- In Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
- In Zusammenhang mit Mengen, die je nach Beförderungseinheit befördert werden: Ergibt sich durch den Inhalt pro Einheit.
- In Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie: Insbesondere Fahrzeugbatterien sowie Energiespeicher in transportieren Geräten.
- In Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden: Beispielsweise Klimaanlagenbefüllung oder beim Transport von Kühlschränken.
- In Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die Gefahrgüter enthalten: Umfasst etwa direkt von Privathaushalten eingesammelte Alt-Leuchtmittel.
Die ADR- und weiteren Regeln gelten grundsätzlich nicht für den innerbetrieblichen Transport auf abgeschlossenen Firmengeländen, sondern nur in öffentlichen Bereichen – allen voran Straßen.
Diese Freistellungen sind allerdings keine Freibriefe. Jede davon enthält einen festen Rahmen durch die sogenannte 1.000-Punkte Regel des ADR, lässt sich also konkret beziffern. Zudem reduzieren sich die Pflichten nur um die folgenden Punkte:
- Gefahrgutausrüstung ist auf Zwei-Kilogramm-Feuerlöscher reduziert.
- Es können beliebige straßenzugelassene Fahrzeuge genutzt werden.
- Der Fahrer benötigt keinen ADR-Schein.
- Es müssen keine Warntafeln angebracht werden.
- Im Fahrzeug müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden.
Im gewerblichen Transport ist es dann aber beispielsweise immer noch erforderlich, die Mengen oder Punktewerte des Gefahrguts in den Beförderungspapieren anzugeben.
Ladungssicherung: Gibt es Besonderheiten beim Gefahrguttransport?
Wohl jeder Logistik-Profi weiß es: Absolut jede Form von Ladung kann zum „Gefahrgut“ werden, wenn sie nicht hinreichend gesichert ist.
Allerdings kommt beim „richtigen“ Gefahrgut noch eine besonders große Gefahrenkomponente hinzu.
Manchen mag es zwar verblüffen, aber allgemeingültige Regeln, die eine besondere Ladungssicherung bedingen, existieren tatsächlich nicht. Hauptsächlich, weil die herkömmlichen Vorgaben bereits sehr detailliert sind.
Allerdings ergeben sich durchaus verschiedene Besonderheiten rings um den allgemeinen Umgang mit den verpackten Gefahrstoffen und den beteiligten Fahrzeugen.
Sie ergehen dann aus der jeweiligen speziellen Gefährdungsbeurteilung – beispielsweise das Tragen von Atemschutz, wenn etwa beim Beladen ein Austritt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Gefahrguttransport – eine Checkliste
Aufgrund der Vielzahl von Gefahrgütern ist es schwierig, allgemeingültige Angaben zu machen. Dennoch darf die folgende Checkliste als für die meisten Gegebenheiten ausreichend gesehen werden:
- 2x Warntafeln, korrekt beschriftet
- 2-kg-ABC-Feuerlöscher vorhanden
- LKW < 3,5t: Zusätzlicher 2-kg-ABC-Feuerlöscher vorhanden
- LKW < 7,5t: Zusätzlicher 6-kg-ABC-Feuerlöscher vorhanden
- LKW > 7,5t: Zusätzlicher 10-kg-ABC-Feuerlöscher vorhanden
- 1 x Unterlegkeil
- 2 x Warnzeichen (Leuchte, Kegel usw.)
- Augenspülflüssigkeit bei Gefahrgut ab Klasse 3
- Warnweste (1 x pro Besatzungsmitglied)
- Handleuchte, nichtmetallisch (1 x pro Besatzungsmitglied)
- Schutzhandschuhe (1 x pro Besatzungsmitglied)
- Augen- oder Gesichtsschutz (1 x pro Besatzungsmitglied)
- Ladungssicherungsmittel
- ADR-Bescheinigung Fahrer
- Schriftliche Weisungen in passenden Sprachen der Besatzungsmitglieder
Wichtig: Je nach spezifischem Gefahrgut können noch weitere Mitnahmepflichten bestehen.