Immer mehr Arbeitgeber überwachen ihre Angestellten. Wir sagen, was erlaubt ist und was aus Datenschutzgründen unterbleiben muss.Möchte der Chef wissen, ob seine Mitarbeiter die Arbeitszeit wirklich effizient nutzen, kommen neuerdings verschiedene Tools zur Überwachung zum Einsatz. Was ist erlaubt und was nicht?
Mitarbeiterüberwachung: Darum will der Chef alles wissen
Arbeitgeber sind eine sehr neugierige Spezies, teils auch zu Recht. Immerhin gehen bei so manchem Angestellten viele Stunden für Facebook und Co. sowie für die Erledigung privater Dinge dahin, obwohl es sich um bezahlte Arbeitsstunden handelt.
Andere Mitarbeiter haben kein Problem damit, Büromaterial mitgehen zu lassen, obgleich sie wissen, dass sie sich damit strafbar machen und Diebstahl als Grund für die fristlose Kündigung gilt. Die Mitarbeiterüberwachung steht somit aus verschiedenen Gründen hoch im Kurs.
Viele Chefs wählen den Weg der Überwachung, um Antworten auf folgende Punkte zu erhalten:
- Einhaltung der Arbeitszeiten
- Einhaltung der Pausenzeiten
- Bestimmung des Aufenthaltsortes der Außendienstmitarbeiter
- Aufklärung von Diebstählen
- Nutzung des Internets für private oder berufliche Zwecke
- Prüfung eines serviceorientierten Arbeitens
Um die Mitarbeiterüberwachung zu ermöglichen, kommen verschiedene Hilfsmittel und Tools zum Einsatz. Wenn ein Detektiv Stuttgart als Arbeitsbereich angibt, eignet sich dieser zudem hervorragend für alle Überwachungstätigkeiten in der Stadt sowie in der angrenzenden Region. Die Wege sind kurz und damit sind auch kurzfristige Einsätze und Überwachungen möglich.
Mitarbeiterüberwachung auf verschiedenen Wegen
Dass ein Detektiv heimlich hinter einem Mitarbeiter herschleicht und sich hinter Hausecken versteckt, gehört nicht mehr allein zum täglichen Arbeitsbild dieser Berufsgruppe und ist heute eher im Fernsehen zu sehen. Weitaus häufiger werden die zahlreichen technischen Möglichkeiten genutzt, die inzwischen zur Verfügung stehen. Kameras und Mikrofone kommen zum Einsatz, sie sind sehr klein und liefern eine sehr gute Qualität der Bilder und Töne ab.
Um den Standort eines Mitarbeiters bestimmen zu können, werden die Möglichkeiten des GPS genutzt. Normalerweise wird das GPS in der Logistik eingesetzt, um bestimmen zu können, wo sich die auszuliefernde Ware gerade befindet. Doch so mancher Chef kommt auf die Idee, hier auch die Pausenzeiten und die Geschwindigkeiten der Fahrer zu kontrollieren. Das ist aber nicht erlaubt, denn die Daten zur Person in Verbindung mit der zurückgelegten Strecke gelten als personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres gespeichert werden dürfen.
Stimmt der Mitarbeiter der Datenerhebung zu, kann das sogenannte Tracking erlaubt sein. Wichtig ist dann aber auch, dass die Chefs den Beschäftigtendatenschutz beachten oder dass eine Erlaubnis zum Tracking durch den Betriebsrat gegeben wurde. Allerdings darf generell nicht mitgeschnitten werden, wann Pausen gemacht wurden oder in welcher Geschwindigkeit der Fahrer unterwegs war.
Viele Arbeitgeber setzen Tools ein, mit denen sich die Internetnutzung des Mitarbeiters ausspionieren lässt. In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Regelung, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ausgeschlossen ist. Mitarbeiter können sich auf ihr Recht zur informellen Selbstbestimmung berufen, das besagt, dass sie am Arbeitsplatz nicht ausspioniert werden dürfen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Chefs ihre Mitarbeiter mit Tools ausspähen, die beispielsweise von Zeit zu Zeit einen Screenshot anlegen und speichern. Oder dass der Chef den Browserverlauf nach Feierabend kontrolliert.
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass beispielsweise in den Pausen private E-Mails abgerufen werden dürfen, so muss der Unternehmer bei seiner Kontrolle das Fernmeldegeheimnis berücksichtigen. Ist die private Internetnutzung allerdings untersagt, dürfen die PCs der Mitarbeiter wahllos kontrolliert werden. Allerdings ist vor Beginn der Maßnahme der Betriebsrat anzuhören bzw. zu informieren.
Mancher Chef kommt auf die Idee, er könnte doch die Telefongespräche seiner Mitarbeiter nach Zeitpunkt und Dauer sowie nach dem Inhalt kontrollieren. Dabei ist zu beachten, dass derartige Gespräche generell der Vertraulichkeit unterliegen. Dem Chef ist es daher verboten, einfach zu lauschen. Wer nun meint, das Übel könnte durch eine einfache Einverständniserklärung umgangen werden, irrt sich. Denn: Sowohl der Anrufer als auch der Angerufene müssen der Auswertung des Gesprächs zustimmen, was nur in wenigen Fällen möglich sein wird.
Persönliche Gespräche dürfen ohnehin nicht abgehört werden. Trotz aller arbeitsvertraglich festgelegten Erlaubnis zum Telefonieren gilt aber, dass Sie dieses Privileg nicht ausnutzen sollten. Wer über die zahlreichen Gespräche hinweg seine Arbeit vernachlässigt, muss damit rechnen, gekündigt zu werden.
Die Mitarbeiterüberwachung durch Detektive ist eine elegante Lösung, wobei wichtig ist, dass ein tatsächlicher Straftatverdacht vorliegt. Nur dann darf eine sogenannte Ehrlichkeitskontrolle durchgeführt werden, bei der beispielsweise Testkäufe durch die Detektive durchgeführt werden. Sind Leibesvisitationen oder Kontrollen der Taschen der Mitarbeiter geplant, dürfen diese nur mit Zustimmung des Betriebsrats und nach Einwilligung der jeweiligen Mitarbeiter durchgeführt werden.
Detekteien wie die Lentz & Co. GmbH achten strikt darauf, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und die Privatsphäre der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine Überführung von Beschuldigten ist nur dann möglich, wenn die Rahmenbedingungen stimmen und nicht im Nachhinein herauskommt, dass der Betreffende gar nicht hätte überwacht werden dürfen.
Video: Videoüberwachung der Mitarbeiter ? – Ist Arbeitnehmerüberwachung erlaubt? | Betriebsrat Video
Arbeit nach der DIN SPEC 33452
Die Lentz & Co. GmbH ist die erste Detektei in Stuttgart, die nach der DIN SPEC 33452 arbeitet. Dies ist eine Norm, die zusätzlich zur DIN EN ISO 9001:2015 erfüllt wird und nach der sich alle Detekteien in Deutschland prüfen lassen können. Damit liegt ein nachprüfbarer Beweis für die Qualität der Arbeit vor. Es ist sichergestellt, dass die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Detektivleistungen ebenso erfüllt sind wie sämtliche Anforderungskriterien, die sich rund um die Rechtskonformität der Mitarbeiterüberwachung sowie weiterer Überwachungsleistungen drehen.
Somit kann sich der Auftraggeber darauf verlassen, dass alle Rechtsnormen und Datenschutzrechte eingehalten werden, dass die Überprüfung der Mitarbeiter nicht gegen geltende Arbeitsrechte verstößt und dass erst eine umfassende Auswertung aller gesammelter Daten zur Überführung eines Beschuldigten führt.
Die Zertifizierung für die Zulassung nach der Norm muss jährlich neu erfolgen, wobei rechtliche, fachliche und seriöse Aspekte überprüft werden. Die Norm stellt damit einen Nachweis für Qualität und Seriosität dar und wird durch den TÜV Hessen geprüft.
Mitarbeiterüberwachung und Beschäftigtendatenschutz
Detektive und Unternehmer bzw. Personalverantwortliche können nicht einfach die Überführung eines Beschuldigten planen und versuchen, ihn per Videoüberwachung bloßzustellen. Vielmehr müssen sie sich an die Unschuldsvermutung und an das EU-Datenschutzrecht halten, welches ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ vorgibt.
Geht es nun um den Verdacht einer Straftat und um den Beweis, dass selbige vorgelegen hat, kommen verschiedene Methoden der Mitarbeiterüberwachung zum Einsatz. Wichtig: Der Verdacht muss sich zwingend auf belegbare Tatsachen stützen, diese wiederum müssen dokumentiert werden. Die Maßnahmen, die zur Verfolgung der Straftat und zu einem Beweis darüber eingeleitet werden, müssen im Verhältnis zu der Tat stehen. Die Betriebsvereinbarungen der Unternehmen regeln jeweils die Details.
Interessant ist, dass das Bundesarbeitsgericht den Einsatz von Kameras zur Überwachung der Mitarbeiter gelockert hat. Die Aufnahmen dürfen, wenn der Einsatz der Kameras gerechtfertigt war, auch noch über Monate hinweg aufbewahrt werden. So kann dem Mitarbeiter auch noch nach Monaten gekündigt werden, selbst wenn dessen Tat schon viele Wochen zurückliegt. Das heißt, dass der Chef solange mit dem Auswerten des Bildmaterials warten darf, bis er einen begründeten Verdacht hat bzw. einen Anlass, um die Bilder auszuwerten.
Niemand müsse die Bilder von Videokameras zeitnah auswerten, entschied das Bundesarbeitsgericht. Dies gilt aber nur bei der Aufzeichnung von rechtlich sicheren Videosequenzen. Wenn beispielsweise gut sichtbar eine Kamera aufgehängt wird, weil die Waren im Geschäft vor Diebstahl geschützt werden sollen, wissen die Mitarbeiter darüber Bescheid und es ist von ihrem Einverständnis auszugehen.
Zusammengefasst: Sofern das Überwachen der geltenden Rechtsnorm entspricht, ist auch die Verwertung der Bilder rechtmäßig. Der Beschäftigtendatenschutz und die Einhaltung der Privatsphäre stehen der neuen DSGVO nicht entgegen!
Illegale Mitarbeiterüberwachung: Strafe für den Chef
Unternehmer sollten sich sicher sein: Eine illegale Mitarbeiterüberwachung kommt früher oder später doch heraus. Betroffene können dann unterschiedlich dagegen vorgehen. So haben sie die Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit verfolgen zu lassen. Denn jeder, der fahrlässig oder gar vorsätzlich personenbezogene Daten erhebt und verarbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sofern es sich um nicht öffentliche Daten handelt.
Die Geldbußen können bis zu 300.000 Euro betragen und es ist sogar eine ein- bis zweijährige Freiheitsstrafe möglich. Das gilt, wenn die Tat gegen Vergütung durchgeführt wurde, wie es etwa bei einer beauftragten Detektei der Fall wäre. Soll der Überwachte damit geschädigt werden, sind die Strafen sehr hoch angesetzt.
Mitarbeiter können den Unternehmer vor das Arbeitsgericht bringen, wenn dieser Telefon unerlaubt überwacht oder wenn er Videoaufnahmen macht. Die Persönlichkeitsrechte werden dabei verletzt, ein Schmerzensgeld kann anfallen.
Sofern die Videokamera auch noch Tonspuren aufzeichnet, liegt eine Straftat vor. Hierfür braucht es keine neuen Urteile des Bundesarbeitsgerichts, das Strafgesetzbuch ist an dieser Stelle ganz rigoros. Geldstrafen und Freiheitsstrafen werden verhängt, wobei Letztere bis zu drei Jahre betragen können. Das gilt für alle Straftäter, die die Aufnahmen aufzeichnen und auch für diejenigen, die die Aufnahmen weitergeben. Sogar der Versuch, solche Aufnahme zu erstellen, ist schon strafbar. Es gilt immer die Vertraulichkeit des Wortes!
Unerlaubte Mitarbeiterüberwachung: Diese Möglichkeiten stehen Arbeitnehmern offen
Wer den Verdacht hat, einer Mitarbeiterüberwachung zum Opfer zu fallen, kann verschiedene Wege einschlagen. Meist fällt die dauernde Überprüfung auf, weil es plötzlich im Telefonhörer knackst oder weil der Computer immer wieder Dinge macht, die er vorher nicht ausführte. Werden plötzlich Screenshots gemacht oder sind die Grundeinstellungen andere, obwohl angeblich niemand am Rechner war, sollten Sie aufmerksam werden. Sie könnten überwacht werden!
Erste Anlaufstelle ist dann immer der Betriebsrat, sofern im Unternehmen ein solcher tätig ist. In der Regel kennt er die gängigen Überwachungsmaßnahmen (und Arbeitsrechte) und weiß auch, ob momentan eine Videoüberwachung oder ähnliche Maßnahmen stattfinden und wenn ja, in welchen Bereichen des Unternehmens.
Gibt es keinen Betriebsrat oder scheint dieser nicht wirklich auskunftsfähig zu sein, kann der Beauftragte für Datenschutz vielleicht Hinweise geben. Haben Angestellte Fragen zu Überwachungsvorgängen und deren Rechtmäßigkeit, ist es auch möglich, die Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu befragen, diese sind von den Bundesländern bestimmt worden und stehen für Fragen zur Verfügung.
Letzten Endes kann auch der Rechtsanwalt angehört werden, der sich bestenfalls auf Arbeitsrecht als Fachgebiet spezialisiert hat und dementsprechend mit Auskünften zur Verfügung steht. Er weiß nicht nur, was möglich und erlaubt ist, sondern kann Betroffenen auch Wege zeigen, wie sie aus der Überwachungsfalle herauskommen bzw. was sie tun müssen, damit der Chef zur Rechenschaft gezogen wird. Es ist nicht hilfreich, auf eigene Faust Forderungen zu stellen, denn wenn der Fall vor Gericht geht, sind Zeugen und fachkundige Anwälte unverzichtbar.
Wichtig ist jedoch, dass jeder Arbeitnehmer weiß, welche Rechte er hat und diesbezüglich seinen Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung genauestens durchlesen sollte.
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