Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung: Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

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Sie enthält wichtige Regelungen und Vorgaben für den gewerblichen Güterverkehr (für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t) und die gewerbsmäßige Personenbeförderung (bei Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen) hierzulande: Die Fahrpersonalverordnung (FPersV).

Die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung

Die Fahrpersonalverordnung (FPersV). enthält bzw. regelt u.a.

  • die Lenk- und Ruhezeiten
  • den Einsatz des Kontrollsystems
  • das zentrale Kontrollgerätkartenregister
  • Ordnungswidrigkeitstatbestände, für die Bußgelder fällig werden

Die Fahrpersonalverordnung

Es gibt zudem eine gesetzliche Mitführungspflicht, nach der der Fahrer die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung bei sich zu führen hat. (#1)

Es gibt zudem eine gesetzliche Mitführungspflicht, nach der der Fahrer die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung bei sich zu führen hat. (#1)

Ganz grundsätzlich schreibt die Fahrpersonalverordnung vor, dass jeder Berufskraftfahrer im Güterverkehr (für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t Gewicht) sowie im Personenverkehr (für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen) genau Protokoll über seine Arbeit führen und bei Bedarf, z.B. einer Polizeikontrolle, einen genauen Nachweis seiner Tätigkeit erbringen muss. Dafür gibt es etwa das Tageskontrollblatt, auch „Fahrtenbuch“ genannt, das nach § 1 Abs. 6 FPersV vom Fahrer als „persönliches Kontrollbuch […] geführt werden“ muss. In dieses muss er u.a. alle relevanten Informationen und Daten, die Ruhe- und Lenkzeiten sowie Lenkzeit-unterbrechungen betreffend, eintragen. Der Gesetzgeber schreibt zudem vor, dass – falls im Fahrzeug vorhanden – zusätzlich zum Tageskontrollblatt auch ein EG-Kontrollgerät bzw. Tachograph benutzt werden muss.

Das Tageskontrollblatt / Fahrtenbuch ist nach § 1 Abs. 6 FPersV das persönliche Kontrollbuch des Fahrers. (#5)

Das Tageskontrollblatt / Fahrtenbuch ist nach § 1 Abs. 6 FPersV das persönliche Kontrollbuch des Fahrers. (#5)

Gründe für fehlende Protokollierung

Gründe für fehlende Protokollierung werden bei einer Routine-Polizeikontrolle oft abgefragt. (#4)

Gründe für fehlende Protokollierung werden bei einer Routine-Polizeikontrolle oft abgefragt. (#4)

Nun kann es aber bei einer Routine-Polizeikontrolle immer wieder vorkommen, dass die Beamten Nachweise für einen bestimmten Tag verlangen, an dem der Fahrer überhaupt keine Aufzeichnungen und Protokollierungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten vorgenommen hat. Die Gründe, wieso es für den besagten Tag keine Aufzeichnungen gibt, können vielfältig sein:

  • der Fahrer hatte Urlaub
  • war am besagten Tag krank
  • lenkte ein Fahrzeug, für das keine Aufzeichnungspflicht gilt
  • hat aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt, z.B. weil er „fachfremde“ Tätigkeiten an jenem Tag wahrnehmen musste (Lager, Büro, Organisation etc.)

§20 Fahrpersonalverordnung: Bescheinigung vom Unternehmer

Als Bestätigung darüber benötigt der Fahrer eine Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung, heißt: §20 der Fahrpersonalverordnung schreibt verbindlich vor, dass der Führer des Kraftfahrzeugs in diesen Fällen eine Bescheinigung des Unternehmers bzw. seines Arbeitgebers vorweisen muss. Aus diesem „Nachweis für berücksichtigungsfreie Tage“ muss ersichtlich sein, was der Grund für die fehlenden Aufzeichnungen war. Wichtig ist, dass diese Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung nicht handschriftlich ausgefüllt sein darf.

Der Arbeitgeber muss dem Fahrer vor Fahrtantritt das Dokument ausstellen sowie aushändigen, im Anschluss müssen beide Seiten – Unternehme und Fahrer – die Bescheinigung unterschreiben. Dass der Unternehmer die Bescheinigung nachträglich ausstellt ist nur möglich, wenn diese „nachweisfreien Tage“ unterwegs angefallen sind. „Unterwegs“ meint hier, fernab vom eigenen Unternehmensstandort. Das gilt aber nur für deutsches Recht, die EU-Vorschriften sehen eine solche, nach Fahrtantritt ausgestellte Bescheinigung nicht vor.

§20 Fahrpersonalverordnung: Bescheinigung und Nachweise in Ausnahmefällen nicht erforderlich

Im Personenverkehr bei Fahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen ist die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung vorgeschrieben (#2)

Im Personenverkehr bei Fahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen ist die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung vorgeschrieben (#2)

Es gibt zudem eine gesetzliche Mitführungspflicht, nach der der Fahrer die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung für einen gewissen Zeitraum bei sich im Fahrzeug haben muss. Ist diese Mitführungspflicht abgelaufen, muss er die Bescheinigung sofort bei seinem Arbeitgeber abgeben, dieser ist daraufhin verpflichtet, das Dokument noch ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren.

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung nicht mitgeführt werden muss. Diese Ausnahmesituationen sind jedoch genau beschrieben. (#3)

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung nicht mitgeführt werden muss. Diese Ausnahmesituationen sind jedoch genau beschrieben. (#3)

Jedoch gibt es auch eine Ausnahmen, nach der die Bescheinigung nach §20 Fahrpersonalverordnung nicht mehr benötigt wird. Dies ist der Fall, „wenn die entsprechenden Zeiten durch manuelle Einträge auf der Fahrerkarte oder dem Schaublatt (bei Verwendung eines analogen Kontrollgerätes) nachgewiesen werden.“

Etwas komplizierter verhält es sich bei der Frage, ob man für das Wochenende einen Nachweis braucht. Hier muss man auf die Art des Kontrollgeräts schauen. Besitzt das Fahrzeug ein digitales Kontrollgerät (digitaler Tachograph), kann der Fahrer keine (herkömmliche, klassische) Tachoscheibe als Nachweis für das Wochenende benutzen. Eine Einschränkung ergibt sich im Güterverkehr, da auf deutschen Straßen an Sonn- und Feiertagen ohnehin keine Schwertransporter unterwegs sein dürfen. Bei diesen Fahrzeugen ist dann auch entsprechend kein Nachweis bzw. keine Bescheinigung nötig.


Bildnachweis: © Fotolia – Titelbild johnmerlin, #1 Marina Lohrbach, #2 ArTo, #3 alphaspirit, #4 + #5 Syda Productions

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