Der neue Job beginnt, dann aber wird man schon im ersten Monat krank: Wie geht man jetzt vor? Für die ersten vier Wochen gibt es eine spezielle Regelung bei der Lohnfortzahlung.
Sonderregelungen im ersten Monat
Wenn jemand einen neuen Arbeitsplatz antritt, braucht es eine Weile, bis die Integration komplett abgeschlossen ist. Darum gelten besondere Richtlinien im Krankheitsfall. Im ersten Monat ist nicht der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung zuständig, stattdessen gelten andere Bestimmungen.
Natürlich ist die Entgeltfortzahlung auch dann sichergestellt, wenn man gerade erst mit der Arbeit begonnen hat. Wer wegen einer Erkrankung seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ist also abgesichert. Allerdings kommt die Entgeltfortzahlung im ersten Monat nicht vom Arbeitgeber. Details hierzu sollen im Folgenden genauer erklärt werden. Zunächst gilt es jedoch, die Arbeitsunfähigkeit selbst näher zu definieren.
- Ein Arbeitnehmer ist dann arbeitsunfähig, wenn er wegen seiner Erkrankung die ihm aufgetragenen Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz nicht durchführen kann.
- Auch wenn die Arbeit den Gesundheitszustand beeinträchtigen oder einen Rückfall auslösen kann, gilt der Mitarbeiter als arbeitsunfähig.
Typischerweise wird die Arbeitsunfähigkeit durch medizinische Rehabilitation, Vorsorgemaßnahmen oder Krankheitsprävention begleitet. Die eigentliche Ursache besteht zumeist in einer physischen oder psychischen Erkrankung.
Video: Arbeitsrecht & Krankheit – Die 3 größten Rechtsirrtümer
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit
Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter bei einem Unternehmen eine Lohnfortzahlung bei Krankheit beanspruchen. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen.
Allerdings ist im ersten Monat nicht das Unternehmen für die Entgeltfortzahlung verantwortlich. Wenn man schon in den ersten vier Wochen erkrankt und deshalb seiner Arbeit nicht nachgehen kann, der bekommt kein Gehalt, sondern erhält eine Entgeltfortzahlung von seiner Krankenversicherung.
Im Normalfall wird die Fortzahlung durch den Arbeitgeber sichergestellt. Dieser ist für die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Erkrankung zuständig. Erst im Anschluss daran wird diese Lohnfortzahlungspflicht von der Krankenversicherung übernommen. Im ersten Monat nach Antritt der Arbeitsstelle müssen sich die Betroffenen jedoch direkt an die Krankenkasse wenden, um ihre Entgeltfortzahlung zu erhalten.
Die Zuständigkeit der Krankenkasse gilt für die ersten 28 Tage, gerechnet vom Datum des Arbeitsbeginns. Wenn die Arbeit beispielsweise am 1. November aufgenommen wird und der Angestellte wird am 7. November krank, bekommt er bis zum 28. November seine Entgeltfortzahlung von der Krankenversicherung und ab dem 29. November für sechs Wochen vom Arbeitgeber. Sollte der Betroffene danach noch immer krank sein, übernimmt die Krankenkasse wieder die Lohnfortzahlung.
Video: Muss ich beim Arbeitgeber auch nach 6 Wochen eine Krankmeldung abgeben? | Entgeltfortzahlung
Details zum Entgeltfortzahlungsgesetz
In § 3 Abs. 3 EFZG wird die Wartefrist im ersten Monat genauer erläutert. Wie diese Frist berechnet wird, erfährt man in §§ 186 ff. BGB. Ausschlaggebend ist nicht das Datum, an dem man den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, sondern das im Vertrag angegebene Antrittsdatum. Ob der Angestellte seine Arbeit an diesem Tag tatsächlich aufnimmt, spielt hier keine Rolle.
Die folgenden Punkte sind in diesem Zusammenhang wichtig:
- Im Regelfall endet die Frist nach vier Wochen, also 28 Tage nach der offiziellen Arbeitsaufnahme.
- Abhängig vom Tarifvertrag ist eine Vereinbarung möglich, die einen Entfall der Wartefrist festlegt.
- Im Krankheitsfall ist man auch in der Probezeit nicht kündbar: Das sollten sich die Berufseinsteiger immer bewusst machen. Nur in seltenen Fällen kann eine Ausnahmeregelung vorliegen.
Wie man bei dem Antrag auf Lohnfortzahlung im ersten Monat vorgeht
Damit die Krankenkasse ohne Verzug das Krankengeld auszahlen kann, sind bestimmte Formalitäten einzuhalten. Hier gibt es bei den Versicherungen einige Unterschiede. Die Kontaktpartner bei den Krankenversicherungen helfen den Betroffenen gerne weiter. Mit den entsprechenden Infos sollte es unproblematisch sein, den Anspruch einzureichen.
Auf jeden Fall ist es wichtig, sich möglichst unverzüglich an die Krankenkasse zu wenden, wenn man krank wird. Dadurch verkürzt sich die Wartezeit auf die Fortzahlung im ersten Monat. Wenn man bei der Krankenversicherung anruft, erfährt man mehr über den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, zudem kann man auch gleich die geeigneten Behandlungsmöglichkeiten oder Therapien besprechen.
Neben der Lohnfortzahlung im ersten Monat geht es auch darum, so schnell wie es geht wieder zu genesen. Natürlich muss auch der Arbeitgeber alle Informationen erhalten. Wenn sich die Krankheit mehrere Wochen lang hinzieht, muss nach der vierwöchigen Frist die weitere Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden.
Je eher die Krankenversicherung über die Arbeitsunfähigkeit informiert wird, umso früher erhält man die beanspruchte Zahlung. Man kann also selbst etwas dafür tun, dass die Bearbeitungszeit nicht unnötig lange dauert.
Die gesetzlichen Richtlinien zur Entgeltfortzahlung
Im ersten Monat ist die Krankenkasse für die Entgeltfortzahlung verantwortlich. Wenn man erst nach den ersten vier Wochen nach Arbeitsantritt erkrankt, greifen die üblichen Regelungen. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer der Lohn in voller Höhe zusteht. Der Arbeitgeber ist zuständig für die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen nach Krankheitsbeginn.
Wenn die Frist der sechs Wochen zu Ende ist, geht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung auf die Krankenversicherung über. Ab diesem Zeitpunkt wird jedoch nicht mehr ein voller Lohnausgleich bezahlt. Stattdessen erfolgt eine gesonderte Berechnung. Diese beziffert sich auf rund 70 % des Durchschnittsgehalts, bezogen auf die vergangenen zwölf Monate.
Ist ein Arbeitnehmer länger krank oder arbeitsunfähig als 78 Wochen, gelangt der Fall in den Zuständigkeitsbereich der Sozialbehörden.
Krank zur Arbeit?
Der neue Job soll anfangen, doch dann wird man krank. Was ist nun besser: Soll man seinen neuen Arbeitgeber warten lassen und sich krankmelden oder trotzdem zur Arbeit gehen?
Die wenigsten Berufseinsteiger wollen sich von einer Krankheit nicht gleich ausbremsen lassen. Möglicherweise wird ihnen ein solcher Einstieg als Schwäche ausgelegt. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber zwar wegen einer Erkrankung keine Kündigung aussprechen, doch in der Probezeit gilt laut § 622 III BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist und der Arbeitgeber muss keine Begründung liefern. Erst nach der Probezeit greift der gesetzliche Kündigungsschutz.
Wer trotz Erkrankung zur Arbeit geht, mag als Held dastehen, doch es gibt mehrere Gründe, darauf zu verzichten:
- Erkältungskrankheiten sind sehr ansteckend,
- schon ein starker Schnupfen kann die Leistung beeinträchtigen,
- wer sich richtig auskuriert, ist schneller wieder fit und leistungsfähig.
Ein praktisches Beispiel zur Lohnfortzahlung im ersten Monat
Der folgende Fall bezieht sich auf eine vereinbarte Arbeitsaufnahme am 1. April. Laut § 3 Abs. 3 EFZG endet die Wartezeit am 28. April um 24 Uhr. Die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 28. März bis zum 12. Juni.
In diesem Beispiel überschneiden sich die Arbeitsunfähigkeit und die Wartezeit. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnt am 29. April und dauert bis zum 9. Juni.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber setzt also erst nach der Frist von vier Wochen ein, gerechnet auf die ununterbrochene Dauer vom Arbeitsverhältnis. Wenn diese Dauer innerhalb der vier Wochen Wartezeit unterbrochen wird, läuft diese Zeit nach Beendigung der Unterbrechung für weitere vier Wochen an.
Wann es sich tatsächlich um eine Unterbrechung der Dauer handelt, darüber gibt es keine eindeutige Meinung in der Rechtsprechung. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Unterbrechung ausschließlich dann eintritt, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis zeitweilig beendet wird.
Weitere rechtliche Details zur Lohnfortzahlung im ersten Monat und später
Die Bezugsdauer und auch die Höhe der beanspruchten Fortzahlung richten sich nach den jeweiligen Randbedingungen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für maximal 42 Kalendertage Lohnfortzahlung leisten. Hier sind auch mehrere Krankheitszeiten anzurechnen, wenn sie die gleiche Ursache haben.
Im Anschluss an einen sechsmonatigen Zeitraum erhalten die Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf wieder maximal sechs Wochen, wenn sie wegen einer Wiederholungskrankheit nicht arbeiten können.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis endet die Lohnfortzahlung zeitgleich mit dem letzten Tag der Anstellung. In diesem Fall bekommen die Betroffenen das Krankengeld danach von der Krankenversicherung, es sei denn, dass aufgrund der Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung ausgesprochen wurde. Dann muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung weiter laufen lassen, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Video: Kündigung wegen Krankheit – Was müssen Arbeitnehmer beachten? | Arbeitsrecht
Hilfe von der Krankenversicherung
Die Krankenkassen sind bestrebt, allen zu helfen. Darum wenden sich manchmal auch die Arbeitgeber an die Krankenversicherungen, um eventuelle Zweifel bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit auszuräumen. Die Krankenversicherung ist dazu verpflichtet, eine entsprechende Begutachtung in die Wege zu leiten. Dafür wird im Allgemeinen ein Medizinischer Dienst beauftragt.
Bei kleineren Betrieben, die maximal 30 Arbeitnehmer beschäftigen, bietet die Krankenkasse eine finanzielle Absicherung. Die Unternehmen müssen der AOK eine Umlage bezahlen (die U1), woraufhin ein gewisser Teil der Lohnfortzahlung ausgeglichen wird. Zu dieser Erstattung gehören auch die entsprechenden Beiträge für die Sozialversicherung. Gerade für kleine Unternehmen kann eine länger andauernde Krankheit eines Mitarbeiters ansonsten zur finanziellen Belastung werden.
Ein paar Infos zu den Rechtsgrundlagen
Im Entgeltfortzahlungsgesetz sind sämtliche Regelungen zur Lohnfortzahlung im ersten Monat zu finden sowie viele andere Details. Unter anderem beinhaltet dieses Gesetz in § 2 den Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Vergütung an den gesetzlichen Feiertagen. § 3 enthält alle wichtigen Vorgaben zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt seit 1994 für eine klare Regelung in Deutschland. Hierbei geht es nicht nur um die Absicherung der Arbeitnehmer, die direkt im Betrieb arbeiten, sondern auch um die wirtschaftliche Absicherung von Heimarbeitern.
Die letzte Änderung fand im Jahr 2012 statt, als § 3a hinzugefügt wurde. In dieser Vorschrift wird festgehalten, dass die Arbeitnehmer eine Fortzahlung ihres Entgelts beanspruchen können, wenn sie sich für eine Organ- oder Gewebe-Spende entschlossen haben und deshalb nicht arbeiten können.
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