Das Verpackungsgesetz an sich ist nicht neu – doch mit den im Mai verabschiedeten Änderungen, die ab dem 1. Januar 2019 bindend sind, wird die Kreislaufwirtschaft noch einmal weiter vorangetrieben. Es liegt dann in der Verantwortung eines jeden Händlers, dass die von ihm verwendeten Verpackungen und Füllmaterialien dem Recycling zugeführt werden.
Verpackungsgesetz: Wo Handel ist, ist die Verpackung nicht weit
Nur wenige Produkte werden ohne zusätzliche Verpackung verkauft – im Onlinehandel ist dies gänzlich undenkbar. Kein Paketdienstleister würde lose Ware befördern, dies wäre viel zu aufwendig und ungeordnet. Außerdem ist es nicht nur eine Sache der Ladungssicherung, Verpackungen zu verwenden, sondern auch der Sicherheit der Produkte selbst. Wie kämen diese denn wohl in unverpacktem Zustand beim Kunden an?
Nun ist das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrenntfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ an sich nichts Neues. Das Verpackungsgesetz – so der weitaus einfachere Name – verpflichtet den Händler zu Meldungen bzgl. der verwendeten Verpackungen und zur Zahlung einer Gebühr für Verpackungsmüll.
Dabei fällt vor allem im Onlinehandel sehr viel Verpackungsmüll an – die oft langen und harten Transportwege der Waren müssen gut gepolstert angegangen werden. Diese Verpackungen werden nur selten von den Kunden weiter verwendet, in den meisten Fällen landen sie einfach im Müll – dieser muss aber wieder entsorgt werden.
Händler müssen sich daher an den Kosten für die Entsorgung sowie für die Verwertung des Verpackungsmülls beteiligen. Sie melden sich dafür beim Dualen System an und zahlen eine festgelegte Gebühr. Wer sich daran nicht hält, muss mit einem Bußgeld rechnen oder bekommt eine Abmahnung von der Konkurrenz. Inbegriffen sind hier übrigens alle Onlinehändler – Amazon- und Ebay-Händler ebenso wie Anbieter mit eigenem Webshop.
Neues Verpackungsgesetz soll Umweltverträglichkeit erhöhen
Der 1. Januar 2019 gilt als Stichtag für das neue Verpackungsgesetz – dieses löst die bisher unter dem oben genannten Namen bestehende Verpackungsverordnung ab. Bereits im Mai 2017 fand das Gesetz seine Verabschiedung im Bundesrat, nachdem dieser Entscheidung ein langes Ringen über die Möglichkeiten und die Durchführbarkeit des Gesetzesentwurfs vorausgegangen war.
Alle Interessen sollten berücksichtigt werden, was angesichts der oft sehr weit auseinanderklaffenden Präferenzen der Beteiligten nicht ganz einfach war. Dabei lag der Fokus immer darauf, dass die Maßnahmen der Umwelt nutzen – ein gemeinsamer Konsens wurde nun im neuen Verpackungsgesetz gefunden. Die wichtigste Änderung zur bisherigen Verpackungsverordnung besteht darin, dass ab 2019 – oder schon früher – möglichst nur noch Verpackungen verwendet werden, die ausgesprochen recyclingfähig sind.
Die derzeitige Verordnung zu den Verpackungen und dem Umfang mit Verpackungsabfall sieht Entgelte vor, die die Händler zahlen müssen. Diese Gebühren bemessen sich in ihrer Höhe vor allem an der Masse der verwendeten Verpackungen. Das neue Gesetz hingegen sieht vor, dass die Abgabe mehr an der Umweltverträglichkeit der Verpackung als an ihrer schieren Masse gemessen wird.
Das Entgelt wird sich daher zukünftig daran orientieren, wie gut oder schlecht die Verpackung zu verwerten ist. Gute und einfach zu recycelnde Verpackungen werden daher günstiger sein und eine Förderung erhalten. Die Händler, die auf derartige Verpackungen setzen, können daher künftig mit Vergünstigungen rechnen und zahlen ab 2019 möglicherweise einen deutlich niedrigeren Beitrag. Welche Verpackungsmaterialien aber im Einzelnen von den Änderungen betroffen sein werden, konnte der Gesetzgeber noch nicht genau benennen.
Kurzer Überblick über das neue Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz tritt wie gesagt ab dem 1. Januar 2019 in Kraft und bringt einige Änderungen mit. Die Regeln, die dort erfasst sind, betreffen die Verwendung bzw. das Inverkehrbringen und die Rücknahme der Verpackungs- und Füllmaterialien. Auch die Sortierung und Verwertung sind mit inbegriffen. Das Ziel des neuen Gesetzes besteht darin, das Recycling insgesamt zu verbessern und die Umwelt zu entlasten. Der gesamte Kreislauf aus Verpackung und Verpackungsmüll sowie –entsorgung soll verbessert werden.
Das neue Verpackungsgesetz betrifft alle Händler, die im Internet tätig sind – auch diejenigen, welche bereits auf Basis der aktuell geltenden Verpackungsverordnung eine Abgabe zahlen müssen. Wer sich nicht daran hält, muss mit harten Strafen rechnen – derzeit sind Geldbußen von bis zu 200.000 Euro im Gespräch. Die vergessenen Meldepflichten oder die Zuwiderhandlung gegen das Verpackungsgesetz wird damit nicht als einfache Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu den Pflichten zählen die Registrierungspflicht sowie die Verpackungslizenzierung, auch die Angabe der Registriernummer wird nötig. Diese Aspekte werden nicht erst ab 2019 überprüft, sondern bereits ab 2018, wenn die veränderte Prüfungslage in Kraft tritt. Darüber berichtete auch schon der Verpackungs- und Versandmaterial Großhandel Activatec in seinem Blog.
Meldepflicht Nr. 1 zur neuen Verpackungsverordnung: Die Registrierungspflicht
Die Zentrale Stelle muss seitens der Hersteller über alle Verpackungen informiert werden, die in den Umlauf kommen. Dafür gilt die sogenannte Systembeteiligung, über die die Zentrale Stelle einen Überblick über die angefallenen Verpackungsmengen bekommt. Verschiedene Angaben müssen hier übermittelt werden, wozu auch die Registrierungspflicht gehört. Diese besagt, dass jeder, der Verpackungen herstellt, ausliefert oder auch verkauft, ab dem Stichtag der Gültigkeit der neuen Verpackungsverordnung dazu verpflichtet ist, sich bei der neuen zentralen Stelle zu registrieren.
Hier müssen Name, Kontaktdaten sowie weitere Angaben getätigt werden, noch ehe die Verpackung in den Verkehr gelangt. Das Register dazu soll ab ca. Sommer 2018 nutzbar sein. Teilweise wird geraten, die Eintragungen schon im Vorfeld vorzunehmen. Die zentrale Registrierungsstelle wird dann eine Liste aller Händler veröffentlichen, die dort eingetragen sind. Das hat den Vorteil, dass andere Händler und auch Verbraucher jederzeit prüfen können, ob das verwendete Verpackungsmaterial angemeldet worden ist.
Wichtig: Die Pflicht zur Registrierung kann keiner dritten Person auferlegt werden, es handelt sich um eine persönliche Pflicht. Wer sich nicht registriert, darf als Händler nicht mehr tätig werden, denn er unterliegt ab 2019 einem Betriebsverbot. Dieses wird automatisch verhängt und gilt auch für die Händler, die nur sehr wenige Verpackungsmaterialien in den Handel bringen.
Meldepflicht Nr. 2 zur neuen Verpackungsverordnung: Die Systembeteiligungspflicht
Die sogenannte Systembeteiligungspflicht ist mit der derzeit geltenden Verpackungsverordnung vergleichbar. Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, darf deren Rücknahme und Verwertung nicht in die eigene Hand nehmen oder selbst organisieren. Diese Hersteller und Händler sind dazu verpflichtet, am Dualen System teilzunehmen, welches durch den Grünen Punkt deutschlandweit bekannt ist.
Hierüber wird die Rücknahme und spätere Verwertung der Verpackungsmaterialien organisiert, ebenso die Sortierung der einzelnen Materialien. Der Grüne Punkt hat aber keine Monopolstellung mehr und inzwischen gibt es zahlreiche andere Anbieter, die nach der Verpackungsverordnung anerkannt sind. Dazu zählen unter anderem die INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, BellandVision GmbH, NOVENTIZ Dual GmbH sowie noch einige weitere mehr.
Die Koordinierung der Beteiligungen erfolgt über die „Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH“. Vor allem für Neugründer ist die Systembeteiligungspflicht wichtig, denn sie müssen sich grundsätzlich zuerst dem Dualen System anschließen. Nach der Verpackungsverordnung hat das System die Aufgabe, eine flächendeckende Abholung gebrauchter und komplett entleerter Verpackungen zu gewährleisten. Die Zielgruppe besteht in den privaten Verbrauchern. Das bedeutet, dass der Händler oder Hersteller die Rücknahme und Verwertung nicht selbst organisieren darf, er muss sich zwingend am System beteiligen. Rücknahme und Verwertung sowie Sortierung werden bundesweit organisiert.
Die Systembeteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, die als Umverpackung, als Versandverpackung, Füllmaterial oder auch als Verkaufsverpackung in den Handel kommen. Neben Versandkartons sind es demnach auch Polsterumschläge oder andere Briefumschläge, die als Verkaufsverpackung zu bezeichnen sind und für die eine Anmeldepflicht gilt. Dass auch Umverpackungen von der Beteiligungspflicht erfasst werden, ist allerdings neu.
Meldepflicht Nr. 3 zur neuen Verpackungsverordnung: Die Angabe der Registriernummer
Sah die Registrierungspflicht bisher vor, dass die Art des verwendeten Verpackungsmaterials sowie die Menge desselben angegeben werden musste, so kommt nun auch noch die Registriernummer dazu. Diese muss an das Duale System gemeldet werden, damit Kontrolle, Nachprüfbarkeit und Identifikation vollständig möglich sind. Hersteller und Händler übermitteln ihre Daten somit nicht mehr nur wie bisher an das Duale System, sondern eben auch an die Zentrale Stelle. Angegeben werden müssen hier der Name des Systems sowie der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgesehen ist. Die vergebene Registriernummer wird im Dualen Abfallsystem erfasst.
Meldepflicht Nr. 4 zur neuen Verpackungsverordnung: Die Vollständigkeitserklärung
Schon die alte Verpackungsverordnung sah vor, dass eine Vollständigkeitserklärung bei der regionalen Industrie- und Handelskammer abgegeben werden musste. Dies ist zukünftig nicht mehr formlos möglich, sondern muss elektronisch bis zum 15. Mai eines jeden Jahres erfolgen. Mit übermittelt werden müssen dafür auch die Prüfberichte, die inzwischen ausgestellt wurden.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich von der Vollständigkeitserklärung bzw. der Abgabe derselben befreien zu lassen. Möglich ist dies bei Anfallen von weniger als 80.000 kg Glas, weniger als 50.000 kg Papier, Karton und Pappe sowie weniger als 30.000 kg sonstige Verpackungen (Eisenmetalle, Getränkekartons, Aluminium, Verbundverpackungen). Als Zeitraum gilt hier immer das vorangegangene Kalenderjahr – unterschreiten die in den Verkehr gebrachten Verpackungen diese Mengen, muss keine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.
Zumindest dieser Pflicht müssen daher die meisten Privatpersonen, die im Nebenerwerb einen kleinen Onlineshop betreiben, daher nicht nachkommen. Die Pflicht zur Datenmeldung und Registrierung bleibt für sie aber dennoch bestehen, auch die Pflicht zur Systembeteiligung gilt unabhängig davon, welche Menge an Verpackungen in Umlauf gebracht wurde.
Neues Verpackungsgesetz: Überwachung ist gesichert
Kein Gesetz wird wirklich ernst genommen, wenn es nicht überwacht wird bzw. wenn niemand auf seine Einhaltung achtet. Das ist beim neuen Verpackungsgesetz nicht anders, daher soll die Zentrale Stelle die Überwachung der Pflichten übernehmen. Jeder Hersteller, der Verpackungen produziert (wobei diese unter das Verpackungsgesetz fallen müssen), ist daher zur Registrierung verpflichtet – noch ehe die erste Verpackung überhaupt auf den Markt gelangen kann. Erst danach erfolgt die Anmeldung beim Dualen System über die bereits beschriebene Registriernummer. Die Registrierung richtet sich somit auch an alle die Onlinehändler, die Verpackungsmaterialien kaufen, welche noch nicht durch ihren Hersteller registriert worden sind.
Der Zentralen Stelle kommen dabei mehrere Aufgaben zu. Sie soll zum einen die Hersteller und Sachverständigen registrieren, zum anderen muss sie die Meldungen über Mengen entgegennehmen und prüfen. Über die Zentrale Stelle wird zudem ein Register zu den Herstellern geführt, welches öffentlich einsehbar ist. Der Vorteil: Die Transparenz ist besser gegeben, außerdem kann verhindert werden, dass sich einige Hersteller und Händler nicht beteiligen. Das ist ein großer Vorteil, denn bisher haben sich viele Händler noch gar nicht mit dem Problem der Verpackungen sowie mit dem Verpackungsgesetz befasst.
Neues Verpackungsgesetz: Worauf zielt es ab?
Die Verschärfung der Bestimmungen zu Umwelt und Nachhaltigkeit ist in vielen Bereichen im Gespräch – hier bei den Verpackungen wurden nun endlich Nägel mit Köpfen gemacht und es gab ein neues Verpackungsgesetz. Dieses hat eine deutliche Steigerung der Effizienz und der Nachhaltigkeit in der Abfallwirtschaft zum Ziel.
Damit einher gehen deutlich höhere Quoten für das Recycling, welche von Industrie und Handel erreicht werden müssen. Die Quote für Verpackungen aus Kunststoff steigt von 36 Prozent auf 63 Prozent, wobei der Zeitraum hier allerdings bis zum Jahr 2022 geht. Auch andere Verpackungsmaterialien bekamen neue Quoten und so müssen bei Metallen, Papier und Glas Quoten von 90 Prozent erreicht werden. Zudem ist es Sache der Händler und Hersteller, die Lizenzentgelte bzw. die ökologischen Aspekte dabei verstärkt zu berücksichtigen. Hersteller sind nun dazu angehalten, bereits bei der Produktion der Verpackungen den Aspekt der Verwertbarkeit zu bedenken.
Eine besondere Förderung erhalten zudem Mehrwegverpackungen – ein Mehrweganteil von 70 Prozent wird bei Verpackungen für Getränke angestrebt. Außerdem ist es das Ziel der Bundesregierung, die Hinweispflichten in den Geschäften zu erhöhen. Derartige Hinweise sollen sich an Getränkeregalen befinden, was wiederum Aufgaben der Händler sein wird. Die Pfandpflicht wird ebenfalls weiter ausgeweitet – bisherige Einwegverpackungen sollen mit einem Pfand belegt werden.
Für niedrige Kosten sowie für mehr Effizienz wird die Entsorgung im Wettbewerb sorgen – damit die Sache am Ende noch fair bleibt, gibt es die beschriebene Zentrale Stelle, die ihrer Registrierungs- und Koordinierungsfunktion nachkommen soll. Die Finanzierung dieser Stelle erfolgt über Industrie und Handel. Gleichzeitig wird diese Stelle dafür sorgen, dass bestimmte Standards eingeführt und eingehalten sowie überwacht werden.
Neues Verpackungsgesetz: Wie erfolgt die Abfallsammlung?
Wie bisher auch ist die Sammlung der Abfälle vor Ort Sache der Kommunen. Sie entscheiden, ob die Sammlung in Tonnen oder in Säcken stattfindet. Sie bestimmen, wann die Abfälle abgeholt werden und sie sagen auch, wie häufig die Abholung erfolgt. Damit ist es möglich, eine optimale Abstimmung der Sammelaktionen zu erreichen, zumal diese in Restmüll und Wertstoffe unterteilt werden müssen. Die Kommunen entscheiden darüber, ob weitere Abfälle aus Metall oder Kunststoff in die Wertstofftonne gelangen sollen und dort mit dem Dualen System zur Entsorgung kommen.
Ursprünglich gab es Diskussionen darüber, ob eine Einführung von Wertstofftonnen verpflichtend vorgenommen werden könnte. Darüber konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Nun liegt es in der Hand der Kommunen, den Bürgern den Wunsch nach einer Wertstofftonne zu erfüllen, was auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes problemlos möglich ist.
Neues Verpackungsgesetz zur Erhöhung der Recyclingquote: Doch nicht sinnvoll?
Kritische Stimmen sind der Meinung, dass das neue Verpackungsgesetz am besten selbst in die Tonne gehört. Warum? Weil die Quoten, die dort gefordert werden, utopisch und nicht zu erreichen sind. Der Verbraucher sortiert zwar fleißig seinen Müll in den dafür vorgesehenen Behälter, doch so manchem ist nicht klar, warum ein Gegenstand aus Kunststoff nicht in die Gelbe Tonne wandern darf. Diese ist nur den Verpackungen vorbehalten und so landet der alte Wäscheständer oder das kaputte Bobby Car unwissentlich in der Tonne.
Als recycelt gilt aber, was in der Recyclinganlage ankommt – niemanden interessiert es wirklich, ob die betreffenden Gegenstände dann tatsächlich recycelt werden oder ob sie nicht doch in die Verbrennungsanlage gehen müssen. Demzufolge wird das neue Verpackungsgesetz nicht wirklich dazu beitragen, dass der Umwelt geholfen wird – vielmehr müssten die Verbraucher besser über die Mülltrennung informiert werden oder die Möglichkeit bekommen, einen Wertstoffbehälter für den gesamten Müll nutzen zu können.
Bildnachweis: © Shutterstock-Titelbild: Evan Lorne, -#1 Elpisterra, -#2 cybrain, -#3 Robert Kneschke, -#4 Africa Studio, -#5 Rawpixel.com, -#6 Photoraidz, -#7 Andrey_Popov, -#8 Aleksandra Suzi